Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1 Training in der Sportwerkstatt

 1.1 Nutzungsvereinbarung

Mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft oder einer Mehrfach-Karte in der Sportwerkstatt, Inhaber Stephan Entian, kurz „Sportwerkstatt“, kommt der Vertrag über die vereinbarten Leistungen zustande. Nach Zahlungseingang können die Leistungen der Sportwerkstatt im vereinbarten Umfang genutzt werden.

Mit einem Account im Termin-Programm der Sportwerkstatt können online Teilnahmen vereinbart werden.

Die Teilnehmeranzahl der Angebote ist limitiert, weshalb eine vorhergehende Online-Anmeldung für die Teilnahme vorausgesetzt wird. Ohne eine vorhergehende Online-Anmeldung ist eine Teilnahme an den Kursen nicht möglich.

Die Anmeldung ist aufgrund der limitierten Teilnehmerplätze verbindlich (siehe unten: 1.3 Stornierung).

Ein Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten Termin besteht nicht.

Ebenso besteht kein Anspruch auf eine bestimmte zeitliche Dauer oder auf Inhalte der Trainingstermine.

 Eine Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Trainingsterminen im vereinbarten Umfang sowie an den kostenlosen Mitgliederseminaren.

Kostenpflichtige Spezialkurse und gesonderte Seminare der Sportwerkstatt sind davon ausgenommen.

Die Sportwerkstatt behält sich vor, an allen gesetzlichen Feiertagen, im Falle einer nicht selbstverschuldeten behördlichen Schließung sowie an bis zu weiteren 14 Tagen im Jahr zu schließen, ohne dass es den Kunden berechtigt, seine entgeltlichen Leistungen zu kürzen. Die Termine werden den Mitgliedern rechtzeitig im Voraus durch Aushang oder im Rahmen des Trainings mitgeteilt.

 1.2 Hausordnung und Parkplatzangebot

Die Hausordnung sowie zugehörige Park- oder Raumordnungen der Sportwerkstatt enthalten insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Einrichtungen und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.

Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung oder zugehörige Park- oder Raumordnungen oder gegen Weisungen, die in Notfällen oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes in der Anlage von Nöten sind, ist die Sportwerkstatt oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen berechtigt, die betreffende Person sofort der Räumlichkeiten zu verweisen. Mitglieder haben zu jeder Zeit den Weisungen Folge zu leisten.

Die Sportwerkstatt ist bei Verstoß berechtigt mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen oder temporär ruhend zu stellen und behält sich auch das Recht vor, Schadenersatz geltend zu machen.

Die von der Sportwerkstatt zur Verfügung gestellten und über die Parkordnung kenntlich gemachten Parkplätze dürfen vom Mitglied ausschließlich während seiner Anwesenheit in der Sportwerkstatt genutzt werden. Bei vollständiger Auslastung der Parkkontingente oder sonstigen Kapazitätseinschränkungen bis hin zum dauerhaften Wegfall der Parkmöglichkeit besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz und kein Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft.

 1.3 Stornierung von Terminen

Trainingstermine können online bis 6 Stunden vor Beginn des jeweiligen Termins storniert werden. Bei Nichterscheinen trotz erfolgter Anmeldung wird das Kontingent um die jeweilige Stunde belastet. Werden innerhalb eines Monats 3 gebuchte Termine nicht fristgerecht abgesagt, behält sich die Sportwerkstatt als mögliche Sanktionen vor, entweder alle bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Vorausbuchungen des Vertragspartners zu löschen oder die Mitgliedschaft temporär ruhend zu stellen.

 1.4 Mehrfach - Karten

Die Sportwerkstatt kann neben den Mitgliedschaften auch Mehrfach-Karten anbieten. Mit dem Erwerb einer solchen Karte können Trainings in entsprechender Anzahl in einem vorgegebenen Zeitraum gebucht werden.

Diese Karten sind personengebunden und daher nicht übertragbar. Es gelten sonst alle für Mitgliedschaften gültigen Bestimmungen.

 2 Mitgliedschaft

 2.1 Laufzeit

Die Erstlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt sechs oder vierundzwanzig Monate.

Die Mitgliedschaft ist von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen bei einer Erstlaufzeit von sechs Monaten sowie mit einer Frist von 3 Kalendermonaten bei einer Erstlaufzeit von vierundzwanzig Monaten zum Ende der vereinbarten Erstlaufzeit kündbar.

Die Kündigung ist wie gesetzlich vorgeschrieben in Schriftform entweder postalisch an die Sportwerkstatt, Im Schlahbruch 25, 59872 Meschede zu richten oder persönlich durch die kündigende Person, nach Terminvereinbarung, in der Sportwerkstatt, Im Schlahbruch 25, 59872 Meschede, bei der Geschäftsleitung, abzugeben.

Andere Kündigungsformen, insbesondere als E-Mail können nicht akzeptiert werden und sind grundsätzlich nichtig.

Erfolgt keine vertrags- und fristgemäße Kündigung, verlängert sich der Vertrag um sechs Monate bei einer Erstlaufzeit von sechs Monaten und um zwölf Monate bei einer Erstlaufzeit von vierundzwanzig Monaten.

Die Kündigungsfrist beträgt dann für beide Seiten erneut die gleichen Zeiträume zum Vertragsende wie bei der Erstlaufzeit des Vertrages.

 2.2 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der Mitgliedsvertrag kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Umzug ist kein wichtiger Grund.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Vertragspartner auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

 2.3 Zahlungsbedingungen

Die Zahlung für die vereinbarten Leistungen sowie für die Einkäufe im Shop der Sportwerkstatt erfolgt im Voraus zum Monatsersten bzw. zum 15.  des jeweiligen Kalendermonats. Die Beiträge und Rechnungsbeträge werden ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

Der Leistungsempfänger ermächtigt die Sportwerkstatt, die Beiträge bzw. die Rechnungsbeträge von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der Kontoinhaber sein Kreditinstitut an, die von der Sportwerkstatt auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Die Sportwerkstatt ist berechtigt, ein drittes Unternehmen mit der Verwaltung und Kontrolle der Lastschriften und des Mahnwesens zu beauftragen.

Die Entrichtung der monatlichen Beiträge wird fällig, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Nutzung der Leistungen der Sportwerkstatt (Ausnahmen s. 2.7 und 2.8).

Im Falle jeder, mangels Deckung oder unberechtigten Widerrufs, nicht eingelösten oder zurückgereichten Lastschrift, ist die Sportwerkstatt berechtigt, die für die Bankrücklast und die Bearbeitung entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 15,00€ zu berechnen und diesen mit der nächsten Lastschrift automatisch einzuziehen.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Mitgliedschaft als ruhend. Eine Anmeldung für die Angebote der Sportwerkstatt ist dann nicht mehr möglich.

Die Sportwerkstatt ist in diesem Falle ebenso berechtigt, sowohl mit sofortiger Wirkung einseitig die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen als auch die ausstehenden Zahlungen anwaltlich geltend zu machen bzw. die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

 2.4 Beitragsanpassung

Die Sportwerkstatt behält sich das Recht vor den monatlichen Beitrag um bis zu 5,00€ zu erhöhen. Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Erhöhung jeweils zum ersten eines jeden Kalenderjahres.

 2.5 Änderungen von Mitgliedsdaten

Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc.) der Sportwerkstatt unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die der Sportwerkstatt dadurch entstehen, dass das Mitglied die Änderung der Daten nicht unverzüglich mitteilt, hat das Mitglied zu tragen.

Im Falle einer hierdurch zurückgereichten Lastschrift ist die Sportwerkstatt berechtigt, die für die Bankrücklast und die Bearbeitung entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 15,00€ zu berechnen und diese mit der nächsten Lastschrift automatisch einzuziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Mitgliedschaft als ruhend. Eine Anmeldung für die Angebote der Sportwerkstatt ist dann nicht mehr möglich.

 2.6 Umfang der Mitgliedschaft

Bei einer unlimitierten Mitgliedschaft kann der Vertragspartner täglich die aktuellen Angebote nutzen.

Bei limitierten Mitgliedschaften kann der Vertragspartner entsprechend des vereinbarten Kontingentes die Angebote der Sportwerkstatt in Anspruch nehmen.

Kostenpflichtige Spezialkurse sind jedoch nicht in der Mitgliedschaft enthalten.

Nicht gebuchte Termine verfallen am Ende der jeweiligen Woche (Sonntag, 24:00 Uhr) oder am Ende des Monats (Monatsletzter, 24:00 Uhr) und können nicht in Folgewochen oder -monate übertragen werden.

Die Mitgliedschaft ist personengebunden und daher nicht übertragbar (außer im Falle des Wechsels des Vertragspartners, s. 2.8).

 2.7 Stilllegung der Mitgliedschaft wegen schwerer Krankheit oder Schwangerschaft

Bei kompletter Sportunfähigkeit des Mitglieds von mehr als 4 Wochen Dauer infolge schwerer Krankheit oder Schwangerschaft kann der Vertrag gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes und eines schriftlichen Antrages für die Dauer der Verhinderung stillgelegt werden.

Die Stilllegung muss jedoch an einem Monatsersten beginnen und kann nur volle Monate andauern.

Das Attest und der Antrag müssen den Beginn und den Zeitraum der Verhinderung eindeutig benennen.

Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich automatisch um den Zeitraum der Stilllegung.

Der Antrag auf Stilllegung ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Beginn bzw. Kenntnis der Krankheit zu stellen.

Bei Verlängerung des Zeitraumes der Verhinderung ist erneut ein ärztliches Attest sowie ein erneuter schriftlicher Antrag vorzulegen.

 2.8 Ruhezeitvereinbarung

Die Mitgliedschaft kann im gegenseitigen Einverständnis nach Absprache und mit schriftlichem Antrag zweimalig für die Dauer von einem Kalendermonat für ruhend erklärt werden.

Dies gilt nur bei einer Mitgliedschaft mit einer Erstlaufzeit von vierundzwanzig Monaten. Bei kürzeren Laufzeiten gibt es diese Möglichkeit nicht.

Sollte der Vertrag sich über die Erstlaufzeit hinaus verlängern, kann das Mitglied einmal pro Kalenderjahr erneut einen schriftlichen Antrag auf eine Ruhezeit von einem Kalendermonat stellen.

Der Antrag auf eine Ruhezeit muss den Zeitraum eindeutig benennen. Er kann jedoch nur an einem Monatsersten beginnen und kann nur volle Monate andauern. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum.

 2.9 Übertragung der Mitgliedschaft

Eine Übertragung oder der Verkauf der Mitgliedschaft an einen Dritten ist nur nach Rücksprache mit der Sportwerkstatt und nur an Personen möglich, die noch nicht Mitglied in der Sportwerkstatt sind oder waren.

Für die Bearbeitung der Übertragung werden einmalig 30,00 € berechnet.

 2.10 Upgrade

Ein „Upgrade“ auf ein höheres Mitgliedschaftsmodell mit der gleichen Erstlaufzeit ist während der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Vertragsmonats möglich. Die Vertragslaufzeit beginnt dann neu.

Ein „Upgrade“ auf ein höheres Mitgliedschaftsmodell mit einer anderen Erstlaufzeit ist nicht möglich.

 2.11 Downgrade

Ein “Downgrade” auf ein geringeres Mitgliedschaftsmodell mit der gleichen Erstlaufzeit ist nur zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 4 Wochen vor Vertragsende mit einem Antrag in schriftlicher Form möglich.

Ein „Downgrade“ auf ein geringeres Mitgliedschaftsmodell mit einer anderen Erstlaufzeit ist nicht möglich.

  2.12 Jugendliche

Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Mitgliedschaft nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich.

 2.13 Konsumverbote /verbotene Gegenstände

Es ist dem Mitglied untersagt in der Sportwerkstatt zu rauchen, alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), in die Sportwerkstatt mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in der Sportwerkstatt anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Sportwerkstatt berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 € geltend zu machen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag.

 2.14 Begleitpersonen

Das Mitbringen von Begleitpersonen (auch Kindern) und Tieren in die Sportwerkstatt ist nicht gestattet.

 2.15 Zugang zum Gebäude der Sportwerkstatt

Das Mitglied kann die Eingangstür der Sportwerkstatt durch das außen angebrachte Zugangssystem öffnen.

Das Mitglied hat dabei Sorge dafür zu tragen, dass nur ihm bekannte Mitglieder das Gebäude betreten.

Es ist Mitgliedern nicht gestattet, andere Personen durch das Öffnen der Türen (von außen wie von innen) oder die wissentliche und willentliche Weitergabe eines Zugangstransponders oder einer Zugangskarte in die Sportwerkstatt einzulassen. Für etwaige Schäden oder strafrechtliche Handlungen (z.B. Diebstahl) durch hereingelassene andere Personen, haftet das Mitglied. Die Sportwerkstatt ist berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrages von 50,00€ zu beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.

 2.16 Mitbringen von Getränken

Das Mitglied ist berechtigt, nichtalkoholische Getränke in die Sportwerkstatt mitzubringen.

 2.17 Gesundheit

Die Sportwerkstatt empfiehlt allen Personen, die die Leistungen der Sportwerkstatt nutzen wollen, ihre Sporteignung bei einem (Sport-)Arzt ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Personen mit Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems sowie Personen mit Schäden oder Verletzungen am Bewegungsapparat sind dazu verpflichtet, vor Beginn des Trainings zuerst durch eine geeignete ärztliche Behandlung oder Physiotherapie ihre Sporttauglichkeit in vollem Umfang wiederherzustellen.

Insbesondere Funcross ist ein hochintensives Training, welches eine hohe Sporttauglichkeit und eine sehr gute Gesamtkonstitution voraussetzt.

Bei einem wissentlichen Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Sportwerkstatt berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und hat das Recht, Schadenersatz geltend zu machen.

 2.18 Haftung

Die Sportwerkstatt haftet nur insoweit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die Verletzung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Sportwerkstatt oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

Die Sportwerkstatt haftet ferner für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; soweit danach für Fahrlässigkeit gehaftet wird, ist die Ersatzpflicht auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und culpa in contrahendo – ausgeschlossen.

Das Mitglied haftet außerdem für jede vorsätzliche Beschädigung oder Diebstahl von Equipment oder andere im Eigentum der Sportwerkstatt befindlichen Gegenstände oder Interior.

Die Kosten der Ersatzbeschaffung bzw. der Widerherstellung und der Rechtsverfolgung hat das Mitglied vollumfänglich zu tragen. Zusätzlich werden vorgenannte Punkte umgehend zur Anzeige gebracht.

 2.19 Haftung bei Verlust

Die Sportwerkstatt haftet nicht für den Verlust von mitgebrachter Kleidung, Wertgegenständen oder Geld.

 2.20 Datenschutz

Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass die Sportwerkstatt personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt.

Beim Betreten der Sportwerkstatt ist die Sportwerkstatt berechtigt, die Uhrzeit und Mitgliedsnummer zu erfassen und speichert diese temporär.

Die Sportwerkstatt überwacht ihre Räumlichkeiten teilweise mit Videokameras und speichert einzelfallbezogen die Aufnahmen für bis zu 14 Tage. Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

Die Daten werden insbesondere in elektronischer Form gespeichert. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke, zur Administrierung des Terminprogrammes sowie zur externen Verwaltung der Lastschriften und des Mahnwesens.

Die Mitglieder sind berechtigt, Auskunft über die jeweils von ihnen gespeicherten persönlichen Daten bei der Geschäftsleitung der Sportwerkstatt schriftlich zu beantragen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung und culpa in contrahendo bekannt werdenden Informationen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln.

Ebenso ist es den Mitgliedern untersagt ohne Rücksprache, Details zu Übungen und Abläufen innerhalb der Sportwerkstatt, oder etwaige gesundheitlichen Details anderer Mitglieder an Dritte weiterzugeben.

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Sportwerkstatt berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen und/oder Schadenersatz in Höhe von 2.500,00€ geltend zu machen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag.

3 Schlussbestimmungen

 3.1 Änderungen dieser AGB

Die Sportwerkstatt ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die

Zukunft zu ändern. Die Sportwerkstatt wird die Mitglieder über die Änderungen per Aushang in Kenntnis setzen, und Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

 3.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

 

 Stand: 21.09.2019